Satzung
der Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks im Landkreis Märkisch Oderland e.V.
§ 1
Abschnitt 1.1
Die Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerk im Landkreis Märkisch-Oderland e.V. mit Sitz in: 15306 Seelow, an der Wendestelle 1, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Abschnitt 1.2
Zweck des Vereins ist, die Förderung des Zivil- und Katastrophenschutzes durch die Unterstützung der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der THW-Jugend. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Förderung von Maßnahmen zur Sicherung von Menschen, Tieren und Sachgütern in Gefahrenlagen; insbesondere zur Rettung von Menschen aus Lebensgefahr
- Förderung der Jugendpflege und Jugendarbeit innerhalb des Technischen Hilfswerk und
- Durchführung von sozialen, humanitären und karitativen Maßnahmen.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine Gewinnabsichten und arbeitet nicht in erster Linie für eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5
Abschnitt 5.1
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland anerkennt und bereit ist, die Zwecke des Vereins auf freiwilliger Basis zu unterstützen und zu fördern.
Abschnitt 5.2
Aktives Mitglied oder Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person sein, passives Mitglied auch eine juristische Person.
Abschnitt 5.3
Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen Antrag voraus. Im Antrag hat der Antragssteller zu erklären, ob er als aktives Mitglied oder als passives Mitglied beitreten möchte.
Abschnitt 5.4
Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung brauchen keine Gründe mitgeteilt werden.
Abschnitt 5.5
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung ernannt.
Abschnitt 5.6
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen,
- Ausschluss durch Abschnitt 5.7,
- Austritt nach Abschnitt 5.8
Abschnitt 5.7
Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins oder der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, so ist es vom Vorstand anzuhören und kann danach durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Betroffenem unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene innerhalb von 4 Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.
Abschnitt 5.8
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens 3 Monate zuvor schriftlich erklärt werden.
§ 6
Die Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerk in Märkisch-Oderland e.V. wird die Mitgliedschaft in der Landesvereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerk in Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt e.V. erwerben und ständig beibehalten.
§ 7
Abschnitt 7.1
Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Es muss gewährt sein, dass die dem Verein obliegenden Beitragsverpflichtungen gegenüber der Landesvereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerk in Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt e.V. erfüllt werden können.
Abschnitt 7.2
Der Verein ist berechtigt, die Erhebung von Umlagen zu beschließen.
Abschnitt 7.3
Ehrenmitglieder brauchen keine Beiträge zu entrichten.
Abschnitt 7.4
Beiträge sind bis zum 31.01. des Geschäftsjahrs zu entrichten. Die der Landesvereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerk in Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt e.V. zustehenden Beiträge sind gemäß Beschluss dorthin zu entrichten.
Abschnitt 7.5
Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht die Mitgliedschaft einschließlich seines Stimmrechts für die Dauer des Zahlungsverzuges. Ist mehr als ein Jahresbeitrag rückständig, so kann das Mitglied nach dem Verfahren des Artikel 5 Abschnitt 7 aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern nicht ein Härtefall vorliegt und der Vorstand den Beitrag stundet.
§ 8
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand
§ 10
Abschnitt 10.1
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
Abschnitt 10.2
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal je Geschäftsjahr einzuberufen. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn das von mindestens 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt oder vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird.
Abschnitt 10.3
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- Wahl des Delegierten für die Landesversammlung der Landesvereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerk in Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt e.V. und deren Vertreter,
- Anträge an die Landesversammlung
- vermögenswirksame Angelegenheiten, die im Einzelfall den Betrag von 2500 Euro übersteigen oder längerfristige Folgekosten nach sich ziehen,
- Mittel und längerfristige Verträge,
- Entgegenahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
- Wahl/Entlassung des Vorstandes,
- Empfehlungen/Erklärungen, welche die örtliche THW-Jugend betreffen,
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins.
§ 11
Abschnitt 11.1
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem jeweiligen Ortsbeauftragten des THW-Ortsverbandes, lediglich mit beratender Stimme; dem Helfersprecher des THW-Ortsverbandes und dem Jugendbetreuer des THW-Ortsverbandes. Sofern der Helfersprecher und der Jugendbetreuer dem Verein nicht als Mitglied angehören, haben sie lediglich eine beratende Stimme.
Abschnitt 11.2
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erledigt die laufenden Geschäfte und ist im Übrigen für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig
§ 12
Abschnitt 12.1
Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft die Mitgliederversammlung ein.
Abschnitt 12.2
Die Einberufung erfolgt unter Angabe von Tagesordnungspunkten. Die Einberufung soll den Mitgliedern im Regelfall zwei Wochen vor dem anberaumten Versammlungstermin schriftlich bekanntgegeben werden.
Abschnitt 12.3
Jedes aktive Mitglied hat nur eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmenrecht ist nicht zulässig.
Abschnitt 12.4
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, welche dann auf jeden Fall beschlussfähig ist.
Abschnitt 12.5
Jeder Stimmberechtigte und jede mit beratender Stimme ausgestattete Person kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Die Anträge müssen bis zum Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung schriftlich gestellt werden und über den Vorstand eingereicht werden. Anträge müssen spätestens auf der übernächsten auf den Antragseingang folgenden Vorstandsitzung bzw. Mitgliederversammlung behandelt werden.
Abschnitt 12.6
Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen durch Handzeichen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Satzungsänderung kann nur mit 2/3 Mehrheit, eine Auflösung des Vereins nur mit 4/5 Mehrheit, beschlossen werden.
Abschnitt 12.7
Wahlen sind geheim, sofern nicht einstimmig etwas anderes beschlossen worden ist. Sie erfolgen in getrennter Abstimmung für jedes Amt des Vorstandes.
Abschnitt 12.8
Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 13
Abschnitt 13.1
Der Vorstand wird mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder, die Funktions- und Mandatsträger des THW und der THW-Jugend sind, für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
Abschnitt 13.2
Der Vorstand ist mindestens zweimal im Geschäftsjahr einzuberufen. Dieses geschieht durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung, durch seinen Stellvertreter.
Abschnitt 13.3
Die Regelung des Abschnitt 12.1 und Abschnitt 12.2 gelten entsprechend.
Abschnitt 13.4
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Abschnitt 13.5
Die Regelungen des Abschnitt 12.6 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Abschnitt 13.6
Die Regelungen des Abschnitts 12.8 gelten entsprechend.
§ 14
Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes gegenüber dem Verein und dessen Mitgliedern wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzlich oder grobfahrlässiges Verhalten vorliegt.
§ 15
Im Streitfall entscheidet das von der THW-Bundeshelfervereinigung e.V. eingesetzte Schiedsgericht nach dessen Schiedsgerichtsordnung.
§ 16
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landesvereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerk in Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Vereinigung der Helfer und Förderer
im
Landkreis Märkisch-Oderland e.V.
Seelow, den 12.10.2013
Merkblatt zur Beitragszahlung
Da es laut Satzung erforderlich ist einen Jahresbeitrag zu entrichten, bitten wir Sie diesen in jedem laufenden Geschäftsjahr bis zum 31.03. zu bezahlen.
Bankverbindung:
Vereinigung der Helfer und Förderer des THW im Landkreis Märkisch-Oderland e.V.
Sparkasse Märkisch-Oderland
IBAN: DE57 1705 4040 3000 3311 22
BIC: WELADED1MOL
Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Mindestbeitrag beträgt derzeit 15,00 Euro. Abweichend davon gelten für Fördermitglieder die von ihnen selbst im Aufnahmeantrag festgesetzten Beiträge